Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einleitung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrags für das Chalet Franz. Bitte studieren Sie diese genau, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen.
2. Inkrafttreten des Mietvertrags
Der Mietvertrag tritt erst in Kraft, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Wird die Anzahlung nicht bis zum vereinbarten Termin auf das Konto der Vermieterin überwiesen, hat diese das Recht, das Ferienhaus ohne weitere Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden anderweitig zu vermieten.
3. Mietdauer und Mietzweck
Das Chalet Franz wird in der Regel nur für mindestens 4 Nächte vermietet (im Sommer sind zum Teil auch kürzere Aufenthalte möglich). Damit genug Zeit für die Endreinigung durch die Hauswartung bleibt, können die Feriengäste frühestens um 16.00 Uhr anreisen, die Abreise muss hingegen bis spätestens um 9.30 Uhr erfolgen. Die max. Mietdauer beträgt 6 Wochen.
Mietzweck: Die Gäste benutzen das Chalet Franz hauptsächlich, um ihre Ferien/Freizeit hier zu verbringen. Kommerzielle Veranstaltungen wie Kurse usw. sind nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Vermieterin erlaubt. Das Haus wird nicht an Sekten und andere extremistische Gruppierungen vermietet.
Die Untervermietung des Hauses ist verboten, d. h. die Person, welche den Mietvertrag abgeschlossen hat, muss während der gesamten Mietdauer anwesend sein. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur mit schriftlichem Einverständnis der Vermieterin erlaubt.
4. Mietpreise, Leistungen
Die Mietpreise berechnen sich aufgrund der bei Vertragsabschluss geltenden Preisliste.
Inbegriffen im Mietpreis sind die folgenden Leistungen:
- Energiekosten (Heizöl, Elektrisch), Kalt- und Warmwasser
- Internet (Swisscom Wireless-LAN)
- Abfallgebühren
- Benützung des ungedeckten Autoabstellplatzes (für 2 Autos, im Winter vom Schnee geräumt)
- Benützung der Waschmaschine
- Rasenmähen und -bewässerung durch Gärtner
Nicht inbegriffen im Mietpreis sind die folgenden Leistungen:
- Endreinigung (obligatorisch): Für diese sind CHF 150.00 zu bezahlen.
- Bettwäsche, Frottierwäsche und Geschirrtücher: Diese Utensilien können auf Wunsch gemietet werden (Preise pro Set siehe Mietvertrag)
- Kurtaxen zu Handen des Tourismusbüros Crans-Montana (Preise siehe Mietvertrag)
Die Hauswartung erledigt während der Mietdauer keine Putzarbeiten. Im Winter muss der Weg von der Strasse zur Haustüre (ca. 7 Meter) selbst gepfadet werden.
Alltagsutensilien
Im Chalet Franz sind die folgenden Alltagsutensilien vorhanden (ohne Garantie!) und können von den Feriengästen gebraucht werden:
- Zucker, Salz, Pfeffer, wichtige Gewürze, wichtige Teesorten
- WC-Papier, Haushaltpapier, Abfallsäcke, Alufolie, Klarsichtfolie, Backtrennfolie
- Waschmittel, Putzmittel, Geschirrspülmittel
- Schuhputzutensilien (im Garerobenraum, oberste Schublade)
Achtung: Diese Utensilien sind im Mietpreis nicht inbegriffen. Das heisst: Geht etwas (demnächst) zur Neige, sorgen die MieterInnen für Ersatz. Die Ersatzanschaffungen sollen in etwa dem Wert der konsumierten Ware entsprechen.
5. Zahlung der Miete
Die Zahlung der Miete erfolgt in Schweizer Franken (CHF).
Die gesamte Mietsumme für das Chalet Franz ist vor Antritt der Reise zu bezahlen, und zwar wie folgt:
- innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des von der Vermieterin unterzeichneten Mietvertrages: Anzahlung von 30% der Mietsumme
- bis spätestens 6 Wochen vor Mietbeginn: restliche 70% der Mietsumme, Endreinigung, Mietkosten Wäsche plus Kurtaxen
Bei kurzfristigen Reservationen von weniger als 6 Wochen vor Mietbeginn ist der gesamte Mietpreis inkl. Nebenkosten und Kurtaxen sofort nach Erhalt des von der Vermieterin unterzeichneten Mietvertrags fällig. Falls der Mietpreis nicht bis zum vereinbarten Termin bezahlt wird, kann das Chalet Franz nicht genutzt werden.
6. Annullationskosten
Falls die Mieterschaft ihren Aufenthalt im Chalet Franz annulliert, werden folgende Kosten verrechnet:
- bis 18 Wochen vor Mietbeginn: Umtriebsentschädigung von CHF 150.--
- bis 6 Wochen vor Mietbeginn: 30% der Mietsumme (entspricht der Anzahlung)
- bis 3 Wochen vor Mietbeginn: 50% der Mietsumme (ohne Endreinigung, Mietkosten Wäsche und Kurtaxen)
- später: 100% der Mietsumme (ohne Endreinigung, Mietkosten Wäsche und Kurtaxen)
Massgebend ist das Datum, an dem die Annullationsmitteilung bei der Vermieterin eintrifft. Um Verzögerungen auszuschliessen, bitte telefonieren (+41 / 79 / 648 40 30) und schriftlich per Mail oder per Post bestätigen.
Bei verspäteter Anreise bzw. frühzeitiger Abreise gibt es keine Kosten-Rückerstattung.
Der Abschluss einer privaten Annullationsversicherung wird dringend empfohlen.
7. Übergabe, Meldung von Mängeln und Beschädigungen
Nach Zahlungseingang der gesamten Mietsumme und spätestens 1 Woche vor Mietbeginn erhalten die Feriengäste von der Vermieterin eine Zahlungs-Bestätigung sowie Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Schlüsselübergabe.
Das Mietobjekt wird den MieterInnen in sauberem und gebrauchstauglichem Zustand übergeben. Sind bei der Übergabe Mängel vorhanden und/oder werden Beschädigungen am Haus, am Mobiliar oder am Inventar festgestellt, so müssen die MieterInnen dies sofort, d. h. wenn möglich noch am Anreisetag, bei der Hauswartung (bei kleinen Beanstandungen) bzw. bei der Vermieterin (im Falle von grösseren Schäden und wenn die MieterInnen Schadenersatzforderungen geltend machen wollen) melden. Ansonsten gilt das Mietobjekt als einwandfrei übergeben und die Mieterschaft kann ihrerseits für nachträglich festgestellte Mängel bzw. Schäden haftbar gemacht werden.
8. Sorgfaltspflicht und Haftung der MieterInnen
Die MieterInnen verpflichten sich, zum Haus, zum Mobiliar, zum Inventar und zum Areal grösstmögliche Sorge zu tragen und die Hausregeln genau zu beachten. Eltern sorgen dafür, dass sich auch die Kinder an diese Regeln halten.
Selbst bei grösster Vorsicht kann einmal etwas kaputt gehen oder beschädigt werden. Falls es sich nur um eine zerbrochene Tasse oder Ähnliches handelt, reicht es, dies auf dem Abreiseformular zu vermerken. Grössere Schäden, die während der Mietdauer entstehen, müssen aber sofort an die Hauswartung und/oder an die Vermieterin gemeldet werden. Es werden dann so schnell wie möglich die erforderlichen Schritte eingeleitet, um die Mängel zu beheben.
Für Schäden, die durch die Mieterschaft verursacht werden, wird diese haftbar gemacht. Bei Beschädigungen am Haus und an den Installationen müssen die gesamten Handwerker-, Material-, Reinigungs- und weiteren Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich sind, übernommen werden.
Bei Schäden am Mobiliar/Inventar werden die Wiederbeschaffungskosten verrechnet (d. h. Neuwert gleichwertiger Ware plus Transportkosten). Zusätzliche Entschädigungskosten können entstehen, wenn das Haus wegen der Schäden nicht oder nur zu einem verminderten Preis an die NachmieterInnen übergeben werden kann.
Am Ende der Mietdauer muss das Chalet Franz aufgeräumt und mit dem vollständigen Inventar der Hauswartung übergeben werden.
Es wird dringend empfohlen, dass die MieterInnen eine private Haftpflicht-Versicherung mit genügendem Deckungsumfang (d. h. mind. CHF 500'000.-) haben.
9. Belegung
Das Chalet Franz wird aufgrund der sanitären Anlagen für maximal 8 Personen empfohlen. Die zulässige Höchstbelegung pro Nacht beträgt insgesamt 10 Personen (inkl. Kinder, Kleinkinder und kurzfristige Gäste der MieterInnen). Die genaue Anzahl der BenutzerInnen muss der Vermieterin – unter anderem zwecks Bezahlung der Kurtaxe – gemeldet werden (auf dem Mietvertrag, bei nachträglichen Veränderungen mittels schriftlicher Meldung vor Mietbeginn; einzelne zusätzliche Übernachtungen können auch auf dem Abreiseformular vermerkt werden).
10. Nichtraucherhaus
Im ganzen Chalet Franz darf nicht geraucht werden. RaucherInnen haben aber die Möglichkeit, den gedeckten Gartensitzplatz als Fumoir zu benutzen.
11. Keine Haustiere
Es dürfen keine Haustiere ins Chalet Franz mitgenommen werden.
12. Auflösung des Mietvertrags durch die Vermieterin
Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag vor oder während der Mietdauer aufzulösen, wenn unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände die Übergabe des Mietobjekts verunmöglichen oder die Leistungserbringung dermassen beeinträchtigen, dass der Vertragsvollzug nicht mehr zumutbar ist. Bereits erfolgte Zahlungen werden in diesem Fall – allenfalls unter Abzug von Kosten für bereits erbrachte Leistungen – zurückerstattet. Die Vermieterin ist in den oben erwähnten Fällen über die Rückzahlung der Miete hinaus nicht schadenersatzpflichtig. Die Vermieterin ist ausserdem berechtigt, den Mietvertrag in folgenden Fällen frist- und entschädigungslos aufzulösen:
- wenn die Zahlungen nicht bis zum vereinbarten Termin auf dem Konto der Vermieterin eintreffen,
- wenn die MieterInnen in krasser Weise gegen die Sorgfaltspflicht und/oder die Hausregeln verstossen,
- wenn das Haus mit mehr als 10 Personen belegt wird,
- wenn das Haus nicht zum vereinbarten Zweck genutzt wird.
13. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin hat bei der HELVETIA eine Privathaftversicherung abgeschlossen, welche allfällige Personen- und Sachschäden, die aus der Benützung des Chalets Franz entstehen, deckt (gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen der HELVETIA). Die Vermieterin und deren Versicherung haften aber nicht, wenn der Schaden auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- Handlungen oder Unterlassungen durch die MieterInnen oder einer mitbenutzenden Person
- höhere Gewalt (Umweltkatastrophen, Naturgewalt, behördliche Massnahmen usw.) oder Ereignisse, welche die Vermieterin, die Hauswartung oder Hilfspersonen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwehren konnten
- Eigentum der Feriengäste: Schäden und Verluste infolge Einbruchdiebstahls (hierfür ist die Versicherung der Feriengäste zuständig)
Die Benützung des Gartens, des Mobiliars, der Spiel- und Sporteinrichtungen sowie der Gerätschaften durch die Feriengäste erfolgt auf eigene Gefahr.
14. Ombudsstelle, Gerichtstand
Bei rechtlichen Fragen und unterschiedlichen Standpunkten, die sich aus diesem Mietverhältnis ergeben, wird zuerst die Ombudsstelle der Schweizer Reisebranche konsultiert. Falls auf diesem Weg keine Einigung erzielt wird, gilt als Gerichtsstand der Wohnort der Vermieterin.
Fassung vom 31. Juli 2017